Renovierung bei Auszug aus dem Mietobjekt

Renovierung bei Auszug aus dem Mietobjekt
Malerarbeiten

Es ist ein offenes Streitthema zwischen Mieter und Vermieter. Muss ein Mieter die Wohnung renoviert übergeben nach seinem Auszug? Viele Vermieter sehen das als selbstverständlich an, während Mieter gerne die Wohnung oder das Haus nur besenrein übergeben möchten. Ein Blick in den Mietvertrag gibt oft eine schnelle Antwort darauf, welcher Vertragspartner richtig liegt.

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Was sagt der Gesetzgeber?

Das Mietrecht kennt keine einheitliche gesetzliche Regelung, dass der Mieter beim Auszug das Mietobjekt renoviert übergeben muss. Die Instandhaltungsarbeiten, zu denen unter anderem die sanitäre Einrichtung und das Abschleifen von Fenster und Türen gehören, obliegen ausschließlich dem Vermieter.

Ein Mieter kann nur zu Schönheitsreparaturen verpflichtet werden, weil es sich laut verschiedener Urteilssprüche der Amtsrichter dabei um Nutzungsspuren des Mieters handelt. Im Wesentlichen geht es um das Loch in der Wand aufgrund eines Nagels, an dem einst ein Bild hing. Das Streichen der Wände ist für den Mieter in einem bestimmten Abstand während der Mietzeit zumutbar. Hat dieser seine zumutbare Pflicht nicht erfüllt, sollte er wohlwollend dem Vermieter die Wohnräume gestrichen oder tapeziert übergeben.

Was steht im Mietvertrag?

Vermieter und Mieter haben bei der Verfassung des Mietvertrages einen gewissen Gestaltungsspielraum. Sie können sich auf Klauseln einigen, die vom Standard-Mietvertrag abweichen. Vereinbaren Vermieter und Mieter, dass die Wohnung zu Beginn der Mietzeit renoviert übergeben wird und sie bei Auszug so zu hinterlassen ist, verpflichtet der Mieter sich ausschließlich dazu, die Wohnräume wieder in deren ursprünglichen Zustand zu versetzen.

Gewährt der Vermieter dem Mieter während der Mietzeit besondere Veränderungen am Mietobjekt mit dem schriftlichen Hinweis, diese wieder abzuändern, sobald der Mietvertrag ausläuft, muss der Mieter dem folgen.

Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit mehrmals zugunsten der Mieter entscheiden. Obwohl umfangreiche Renovierungsarbeiten vertraglich vereinbart wurden, sind Mieter nicht grundsätzlich dazu verpflichtet. Im Zweifelsfall raten Rechtsexperten, der Verbraucherschutz und Mieterschutzbund Deutschland zur Kontaktaufnahme mit einem Rechtsberater.

Welche Schönheitsreparaturen sind in Mietobjekten zulässig?

Bei Schönheitsreparaturen handelt es sich um einfache Renovierungstätigkeiten, die mit einem Pinsel und Spachtel ausgeführt werden können. Dazu kommen Materialien wie TapetenFarbenLacke und haushaltsübliches HandwerkzeugProfessionelle Maler- und Renovierungsarbeiten können vom Vermieter beim Malerbetrieb in Auftrag gegeben werden.

Mieter orientieren sich an folgender Liste der Schönheitsreparaturen:

  • Tapezieren oder Streichen der Wände und Decken
  • Schließen aller Löcher in Wänden und Decken
  • Streichen der inneren Türen und Fenster
  • Entfernen der Nägel, Dübel und Schrauben aus Wänden, Decken, Fenster und Türen
  • Lackieren der Heizkörper
TIPP

Tipp für Vermieter

Vermieter sind nicht berechtigt, Renovierungskosten auf den Mieter nach seinem Auszug umzulegen. Die Renovierungspflicht bleibt ausschließlich beim Vermieter. Der Einbehalt bestimmter Kosten über die Kaution hat in der Regel negative Folgen. Wünschen Vermieter, dass das Mietobjekt renoviert und einzugsfertig an den nachfolgenden Mieter übergeben wird, ist ein Malerbetrieb zu kontaktieren. Maler führen die gewünschten Renovierungsarbeiten hochwertig durch und es kommt nicht zu diversen Streitigkeiten mit dem alten und neuen Mieter.

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Ein Rechtsstreit mit dem ehemaligen Mieter ist fast immer teurer als die Renovierung durch einen professionellen Malerbetrieb.

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